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   BGH, 19.11.2015 - V ZB 201/14   

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https://dejure.org/2015,39044
BGH, 19.11.2015 - V ZB 201/14 (https://dejure.org/2015,39044)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2015 - V ZB 201/14 (https://dejure.org/2015,39044)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2015 - V ZB 201/14 (https://dejure.org/2015,39044)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 727 Abs 1 BGB, § 1148 S 1 BGB, § 1192 Abs 1 BGB, § 727 Abs 1 ZPO
    Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer GbR im Wege der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld: Folgen der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Tod eines grundbucheingetragenen Gesellschafters

  • IWW

    § 28 ZVG, § ... 727 ZPO, § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB, § 727 Abs. 1 BGB, § 730 Abs. 2 BGB, § 800 ZPO, § 1192 Abs. 1 BGB, §§ 730 ff. BGB, § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 750 Abs. 2 ZPO, § 709 Satz 1 BGB, § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, § 170 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 727 Abs. 1, 1148 S. 1, 1192 Abs. 1; ZPO § 727 Abs. 1
    Vollstreckung in das Grundstück einer GbR, die durch Tod eines im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters aufgelöst wurde

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldnerin bei der Vollstreckung in das Grundstück einer GbR; Auflösung der GbR durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsvollstreckung aus Grundschuld gegen aufgelöste Gesellschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 727 Abs. 1, § 1148 Satz 1; ZPO § 727 Abs. 1
    Keine Rechtsnachfolgeklausel bei Übereinstimmung von im Titel aufgeführten mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern auch nach Auflösung der GbR durch Tod eines Gesellschafters

  • rewis.io

    Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer GbR im Wege der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld: Folgen der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Tod eines grundbucheingetragenen Gesellschafters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldnerin bei der Vollstreckung in das Grundstück einer GbR; Auflösung der GbR durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckung in das Grundstück einer GbR: Rechtsnachfolgeklausel ist entbehrlich!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vollstreckung in das Grundstück einer durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelösten GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Grundstück der GbR, der Tod eines Gesellschafters - und die Zwangsversteigerung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GbR, Vertretungsbefugnis, Liquidation, Grundbuch, Zustellung, Gesamtvertretung, Auflösung der Gesellschaft

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechts- und Verfahrensfähigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts; Vollstreckung in deren Immobiliarvermögen, wenn zwischenzeitlich ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckung in das Grundstück einer GbR (IVR 2016, 52)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 24
  • MDR 2016, 168
  • DNotZ 2016, 368
  • NZI 2016, 217
  • NZM 2016, 286
  • WM 2016, 86
  • Rpfleger 2016, 237
  • NZG 2016, 107
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.02.2011 - V ZB 253/10

    Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstück einer GbR: Entsprechende Anwendung

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - V ZB 201/14
    Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 ff. und Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011, V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 ff.).

    Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die in dem Titel aufgeführten Gesellschafter der GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen (näher zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 21; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 14 ff.).

    Dies hat der Senat jedenfalls unter der Voraussetzung angenommen, dass die GbR weiterhin besteht (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 16, 18 a.E.).

    Es geht nicht um den Nachweis ihrer Existenz; nur insoweit hat der Senat die entsprechende Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 2 BGB zugunsten des Gläubigers als zweifelhaft bezeichnet, ohne dies jedoch abschließend zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 16, 18 a.E.).

    Wie es sich bei einer nur aus zwei Personen bestehenden GbR verhielte, wenn der verstorbene von dem verbliebenen Gesellschafter beerbt wird und infolgedessen die Gesellschaft beendet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 13; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 727 Rn. 1), bedarf keiner Entscheidung; dies gilt auch für die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn das Grundbuch den früheren und der Titel den aktuellen Gesellschafterbestand auswiese (offen gelassen in dem Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 - V ZB 166/11, juris).

  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 84/10

    Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - V ZB 201/14
    Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 ff. und Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011, V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 ff.).

    Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist auch auf Grund einer durch diese persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich (näher Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 6 mwN).

    Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die in dem Titel aufgeführten Gesellschafter der GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen (näher zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 21; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - V ZB 201/14
    Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Fortsetzung der Zwangsversteigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8).
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 158/05

    Zustellung eines Vollstreckungstitels an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - V ZB 201/14
    Infolgedessen genügte gemäß § 170 Abs. 3 ZPO jedenfalls die Zustellung an M.   T.   (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, DNotZ 2006, 777, 778).
  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 166/11

    Bestimmung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - V ZB 201/14
    Wie es sich bei einer nur aus zwei Personen bestehenden GbR verhielte, wenn der verstorbene von dem verbliebenen Gesellschafter beerbt wird und infolgedessen die Gesellschaft beendet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 13; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 727 Rn. 1), bedarf keiner Entscheidung; dies gilt auch für die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn das Grundbuch den früheren und der Titel den aktuellen Gesellschafterbestand auswiese (offen gelassen in dem Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 - V ZB 166/11, juris).
  • BGH, 08.03.1966 - V ZR 32/64

    Vereinbarung eines lebenslänglichen dinglichen Wohnungsrechts - Erlöschen eines

    Auszug aus BGH, 19.11.2015 - V ZB 201/14
    Lediglich der Gesellschaftszweck verändert sich, da er nunmehr auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 1966 - V ZR 32/64, WM 1966, 639, 640).
  • OLG München, 22.05.2017 - 34 Wx 87/17

    Erlöschen einer Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im

    Die Gesellschaft besteht mit diesem Zweck fort, § 727 Abs. 2 Satz 3, § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH ZIP 2016, 24/25 Rn. 12; Schöner/Stöber Rn. 4280; auch BGH NJW 1981, 822 noch zu § 131 Nr. 5 HGB in der Fassung vom 1.1.1964).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.03.2018 - L 11 R 609/17

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beschäftigter einer GbR - Adressat des

    Die GbR ist daher auch im Falle ihrer Auflösung so lange als parteifähig anzusehen, wie Rechte gegen sie geltend gemacht werden und sie noch nicht vollständig liquidiert ist (BGH 19.11.2015, V ZB 201/14, WM 2016, 86; BGH 20.01.2017, XII ZR 83/11, juris).
  • BGH, 19.11.2015 - V ZB 202/14

    Analoge Umschreibung des Titels einer Vollstreckungsklausel auf einen

    Die Gründe hierfür hat der Senat in dem heutigen Beschluss erläutert, der das parallele Zwangsversteigerungsverfahren mit denselben Beteiligten betrifft (V ZB 201/14) und auf den Bezug genommen wird.

    Auch insoweit wird auf die Begründung des heutigen Beschlusses in dem Zwangsversteigerungsverfahren Bezug genommen (V ZB 201/14).

  • KG, 07.10.2021 - 1 W 343/21

    Verurteilung einer GbR zur Auflassung eines Grundstücks: Nennung sämtlicher

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das identitätsstiftende Merkmal einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht die gewählte Bezeichnung der Gesellschaft als Verband ist, sondern die Nennung ihrer im Grundbuch aufgeführten Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO (BGHZ 187, 344, 347; DNotZ 2016, 368, 369).
  • OLG Brandenburg, 19.08.2020 - 7 U 145/18
    Ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft bleibt erhalten, lediglich der Gesellschaftszweck ändert sich dahin, dass Gegenstand die Beendigung der Gesellschaft ist (BGH, Beschluss vom 19.11.2015 - V ZB 201/14, NZG 2016, 107 juris Rn 12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 181/20

    Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen

    Die GbR ist daher auch im Falle ihrer Auflösung so lange als parteifähig anzusehen, wie Rechte gegen sie geltend gemacht werden und sie noch nicht vollständig liquidiert ist (vgl. BGH Beschl. v. 19.11.2015 - V ZB 201/14 - juris Rn. 12; BGH Beschl. v. 20.1.2017 - XII ZR 83/11 - juris Rn. 4; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 13.3.2018 - L 11 R 609/17 - juris Rn. 22).
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